Tierärzte-Haftpflicht: Keine Deckung bei Kastrationen?

Kastrationen bergen versicherungsrechtliche Risiken – entscheidend ist, welche Leistung der Tierarzt tatsächlich schuldet.

Warum die Deckung bei Kastrationen kein Schwarz‑Weiß‑Thema ist – und weshalb die rechtliche Einordnung der tierärztlichen Leistung über Versicherungsschutz oder Ausschluss entscheidet.

Dieser Artikel von Mag. iur. Elmar J. Patsch und Mag. Med. Vet. Larissa Schnabel (Tierärztlicher Beirat) ist im Vetjournal 02/2026 erschienen.

Das Verständnis der Aufgaben der tierärztlichen Haftpflichtversicherung sowie der in der Praxis relevantesten Risikoausschlüsse ist unerlässlich für die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten und wird im Folgenden näher beleuchtet. Ziel der Erläuterungen ist, dem selbstständigen Tierarzt und der selbstständigen Tierärztin Überblick über den Umfang der versicherungsrechtlichen Absicherung und deren Reichweite, aber auch deren Grenzen zu verschaffen.

Aufgaben der Betriebshaftpflichtversicherung

Für Ordinationen und private Tierkliniken wurde die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 1.6.2021 in § 16 Abs 7 Tierärztegesetz aufgenommen.

Sie soll einerseits Tierärzt*innen wirtschaftlich schützen, andererseits sicherstellen, dass im Falle von berechtigten Schadenersatzforderungen der Anspruch befriedigt werden kann, was auch zur Wahrung des Ansehens des Standes erforderlich erscheint.

Die Haftpflichtversicherung erfüllt diese Aufgabe durch einen dem Versicherungsnehmer / der Versicherungsnehmerin zustehenden Befreiungsanspruch – also einerseits durch die Abwehr unbegründeter und andererseits durch die Befriedigung begründeter Ansprüche – im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Begrenzungen des Versicherungsschutzes finden sich insbesondere in der Versicherungssumme, aber auch in den vertraglich geregelten Risikoausschlüssen, wobei sich die Vertragsbedingungen für Tierärzt*innen hier nicht von denen jeder allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung unterscheiden. 

Jene Ausschlüsse, welche im Arbeitsalltag primäre Relevanz besitzen, werden im vorliegenden Artikel zuerst im Allgemeinen und in Folge unter Berücksichtigung der speziellen Situation für Tierärzte besprochen.

Vertragserfüllung und Gewährleistung

Die Versicherungsbedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung schließen unter anderem „Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel“ sowie „die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung“ aus.

In der Judikatur waren diese Einschränkungen Inhalt einer Vielzahl von Entscheidungen, in denen der OGH die Risikoausschlüsse wie folgt erläutert:

Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich nicht auf die Ausführung der bedungenen Leistung und auf Erfüllungssurrogate, also auf diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Maßgeblich ist, ob die Kosten durch den Versicherungsnehmer oder Dritte aufgewendet werden müssen, um den Dritten in den Genuss der vertragsgerechten Leistung des Versicherungsnehmers zu bringen und/ oder ob sie das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren sollen.

Die Ratio hinter den Ausschlüssen ist, dass dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin (Tierarzt / Tierärztin) vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin (Patientenbesitzer/in) für die versprochene Leistung gemäß (Behandlungs-)Vertrag bereits ein Entgelt (Honorar) zusteht.

Seine / Ihre vertragsgemäße Leistung muss er / sie auch dann erbringen, wenn die Ausführung aufwendiger als erwartet ist, etwa weil Komplikationen auftreten oder „Nachbesserungsarbeiten“ erforderlich werden – und diese auf seine / ihre eigenen Kosten durchführen.

Diese Verpflichtung gilt ungeachtet dessen, ob der Tierarzt / die Tierärztin diesen zusätzlichen Aufwand selbst erbringt oder ein anderer Tierarzt / eine andere Tierärztin mit der Verbesserung beauftragt wird.

Hat der Tierarzt / die Tierärztin den vereinbarten Behandlungsauftrag erfüllt und es werden Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung, die enseits des Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen, erhoben (siehe nachfolgend), fallen diese unter die Deckungspflicht des Versicherers.

Von wesentlicher Bedeutung zur Abgrenzung zwischen versicherten und unversicherten Leistungen ist, was der Tierarzt / die Tierärztin aufgrund des Behandlungsvertrags zu erbringen hat (nicht versicherbar) und welche Ansprüche eventuell darüber hinausgehen (versicherbar).

Die Judikatur zum ärztlichen Behandlungsvertrag – die grundsätzlich auch auf Tierärzt*innen übertragbar ist – hält fest, dass der (tier)ärztliche Behandlungsvertrag (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags enthält.

Der Tierarzt  /  die Tierärztin schuldet aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag eine dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung (Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst), nicht aber einen Erfolg. Sofern der Behandlungsvertrag kein reiner Werkvertrag ist (siehe dazu sogleich), kann der Ausschluss für Vertragserfüllung und Gewährleistung bei abgeschlossener Behandlung lege artis grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen: Der Tierarzt / die Tierärztin hat den Vertrag erfüllt, ungeachtet dessen, ob sich das jeder medizinischen Maßnahme inhärente Risiko realisiert. Der Versicherer schuldet in diesen Fällen also Deckung, die er in einer solchen Situation im Allgemeinen in Form der Abwehr der ungerechtfertigten Forderung leisten wird.

Erfüllt der Tierarzt / die Tierärztin seinen / ihren Vertrag hingegen nicht lege artis, ist zu unterscheiden:

  • Leistungen, welche die Patientenbesitzer so stellen sollen, wie sie bei fachgerechter Vertragserfüllung stehen würden, sind nicht versicherbar,
  • Folge- und Begleitschäden unterliegen hingegen nicht dem Risikoausschluss; der Versicherungsschutz greift. 

Besondere Probleme bereiten Streitigkeiten in Zusammenhang mit tierärztlichen Tätigkeiten, bei denen der Behandlungsvertrag als Werkvertrag zu betrachten ist, der Tierarzt / die Tierärztin somit einen Erfolg schuldet. Dies betrifft in der Praxis zumeist die Kastration.

Die Aussage, jegliche Streitigkeit in Zusammenhang mit einer Kastration sei unversichert, ist nicht zutreffend. Im Rahmen einer Kastration schuldet der Tierarzt / die Tierärztin einen Erfolg.

Wird in Folge einer unvollständigen Entfernung des hormonproduzierenden Gewebes eine weitere Operation erforderlich, so sind die Kosten dieses neuerlichen Eingriffs (da es sich um einen Eingriff zur Erfüllung des Behandlungsvertrags handelt) nicht versicherbar.

Kommt es jedoch im Zuge einer nicht lege artis durchgeführten Kastration zu Folgeschäden (e.  g. Hodentumor, ausgelöst durch das Verbleiben von Drüsenmaterial im Körper), so fallen zwar Schadenersatzforderungen aufgrund der Folgeschäden unter den Versicherungsschutz, nicht jedoch die erforderliche Nachbesserung.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Frage nach der Versicherungsdeckung im Einzelfall maßgeblich von der rechtlichen Einordnung der geschuldeten Leistung abhängig ist. Daher ist ein klares Definieren dieser gegenüber dem Patientenbesitzer / der Patientenbesitzerin für die Frage der Deckung ebenso entscheidend wie der bewusste und aufmerksame Umgang mit potenziellen Haftungsrisiken im tierärztlichen Alltag.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Mag. iur. Elmar Patsch, Stabsstelle Recht.