Die VERAG hat im Auftrag der Ärztekammer für Wien sowie der Zahnärztekammer für Wien Rahmenkonditionsvereinbarungen aufgelegt, auf deren Basis sich Ärzte und Zahnärzte in ganz Österreich Spezialkonditionen für ihre Einzelversicherungsverträge sichern können.
Selbstverständlich wurden diese Bedingungen an die neue Gesetzeslage für die gesetzliche Pflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte angepasst.
Ebenso wurden die Zusatzbedingungen, die von der Österreichischen Ärztekammer mit dem Versicherungsverband ausverhandelt worden sind, bereits in den Deckungsumfang dieses speziellen Sondervertrages integriert.
Angesichts der Komplexität sowie der Besonderheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte wird die Beratung
ausschließlich durch spezialisierte und dazu autorisierte Beratungskanzleien durchgeführt. So wird sichergestellt, dass Sie als Arzt bzw. Zahnarzt sämtliche Vorteile aus der Rahmenvereinbarung vollumfänglich für sich nutzen können.
Die Arzthaftung gründet sich per se nicht auf eine spezielle, auf die Tätigkeit von Humanmedizinern abstellende, Haftungsvorschriften - vielmehr entspricht sie der normalen sogenannten "Expertenhaftung", der jede Profession unterliegt.
Das besondere Gefährdungselement für Ärzte entspringt daher nicht einer gesetzlichen Grundlage, sondern der anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit am menschlichen Körper. Diese Tätigkeit kann im Falle einer Schädigung –oder auch einer bloß behaupteten Schädigung – eines Patienten sowohl eine zivilrechtliche Haftung als auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Die zivilrechtliche Haftung schlägt sich in unterschiedlichen Formen wie Schadenersatz oder Schmerzengeld nieder, die ein geschädigter Patient fordern kann - und vereinzelt auch bereits dessen Angehörige fordern können. Solche Risken werden in einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert, wobei vom Versicherungsschutz insbesondere auch Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten für Abwehrhandlungen und -prozesse gegen erhobene Forderungen umfasst sind.
Fälschlich wird eine zivilrechtliche Haftung häufig nur für selbständige (niedergelassene) Ärzte und Krankenhausträger angenommen. Diese sind zwar tatsächlich einer erhöhten Haftungsgefahr ausgesetzt, im Wege der sogenannten "Dienstnehmerhaftung" ist aber sehr wohl auch eine Inanspruchnahme eines angestellten Arztes möglich.
Das Haftungspotential aus der Tätigkeit als Arzt zählt zu den "existenzzerstörenden" Risiken. Solche sollten Sie zuallererst und ausreichend absichern. Die Tatsache, dass solche Schäden (noch) relativ selten schlagend werden, ist ein typisches Merkmal solcher Risiken.
Die relative Seltenheit beschert Ihnen die derzeit niedrigen Versicherungsbeiträge, ist aber kein Schutz im individuellen Einzelfall!
Die Schädigung eines Patienten durch eine ärztliche Behandlung ist in zahlreichen Fällen deshalb strafrechtlich relevant, weil die ärztliche Behandlung von vorneherein nur aufgrund besonderer Bestimmungen nicht als "Körperverletzung" eingestuft wird. Diese Grenze wird jedoch sehr leicht überschritten, wenn es zu Behandlungsfehlern kommt oder solche anzunehmen sind. Es gilt der Grundsatz: Eine Behandlung ohne die entsprechende Einwilligung des Patienten sowie die (dokumentierte) Aufklärung desselben wird im Zweifel als Körperverletzung anzusehen sein - und eine allfällige strafrechtliche Haftung trifft immer den Arzt persönlich.
Im Fall einer strafrechtlichen Untersuchung benötigen Sie daher die Leistungen aus einer speziellen Ärzte-Strafrechtsschutzversicherung - leider sind auch in vielen gängigen – angeblich speziell für Ärzte geschaffenen – Versicherungsprodukten die erforderlichen Deckungsbausteine für den Fall eines Strafverfahrens nicht enthalten.
Wir empfehlen Ihnen daher, in diesem in der Praxis existenziellen Risikobereich stets einen auf Ärzterisiken spezialisierten Versicherungsexperten zu konsultieren.
Hier finden Sie die aktualisierte Deckungsübersicht des aktuell umfangreichsten Versicherungsschutzes für die Arzt-Berufshaftpflichtversicherung: